Erbrecht

Nachlasspflegschaft

Testamentsvollstreckung

Beratung Nachlassabwicklung
Sie sind voraussichtlich Erbe geworden und unsicher, ob Sie das Erbe antreten möchten oder möchten wissen, welche Schritte Sie einleiten müssen. Gerne unterstütze und berate ich Sie in allen anstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft wie auch bei der Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft.

Behindertentestament
Sofern Sie Angehörige haben, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf staatliche Hilfe angewiesen sind, beraten wir Sie gerne bei der Erstellung eines sog. Behindertentestaments.

Eine angemessene Versorgung des behinderten Kindes kann durch die Abfassung eines Behindertentestaments erreicht werden, ohne dass das Erbe verbraucht wird. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.01.2011, AZ. IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96-109) urteilte, dass es sich nicht zu beanstanden sei, wenn Eltern über testamentarische Gestaltung eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Lebensqualität ermöglichen.

Berliner Testament
Das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten wird vielfach gewählt, um beim Tod des Erstversterbenden zunächst allein den Ehepartner als Erben einzusetzen. Die Kinder werden erst nach dem Tod beider Elternteile als Schlusserben eingesetzt.

Ich erläutere Ihnen die Rechtsfolgen sowie die Möglichkeiten des Berliner Testaments und die damit unter Umständen verbundenen Besonderheiten.

Pflichtteilsansprüche
Als Abkömmling und Ehegatte haben Sie für den Fall der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Höhe des hälftigen Erbanspruchs. Dieser Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall.

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatten/Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie die Eltern des Erblassers, sofern der Erblasser kinderlos war.

Enkel und Urenkel sind Pflichtteilsberechtigt, wenn deren Eltern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sind. 

Dabei kann neben dem Pflichtteilsanspruch auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, soweit Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod zu berücksichtigen sind.

Eine Nachlasspflegschaft kann beim Amtsgericht beantragt werden, wenn die Erben nicht oder noch nicht bekannt sind, damit ein Nachlasspfleger zwischenzeitlich die Nachlassangelegenheiten (z.B. Zahlung der Beerdigungskosten, Kündigung des Mietverhältnisses sowie sonstiger Verträge) abwickeln kann. 

Sofern Sie Vermieter des Verstorbenen sind ist eine Beendigung und Auflösung des Mietverhältnisses bei unbekannten Erfolgen oft am schnellsten über die Beauftragung der Nachlasspflegschaft zu erreichen. Als Nachlasspflegerin werde ich neben der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses meistens mit der Ermittlung der unbekannten Erben beauftragt.

Wenn Sie ein Testament erstellen möchten, können Sie (in diesem Testament) die Verwaltung des Nachlasses durch einen von Ihnen benannten Testamentsvollstrecker regeln. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie mehrere Erben einsetzen möchten und die Verwaltung und Teilung des Erbes durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen wollen.

Sofern einer der Erben minderjährig ist, sollte die Testamentsvollstreckung zumindest bis zu dessen Volljährigkeit eingerichtet werden.

Im Fall der Errichtung eines Behindertentestaments ist eine Dauertestamentsvollstreckung häufig sinnvoll.